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Die Bestrafung für ein während der
Partie eingeschaltetes, verwendetes
oder gar klingelndes Mobiltelefon
oder anderes elektronisches Kommunikationsmittel ist der Partieverlust.
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Eine Bestrafung für ein mitgeführtes
jedoch ausgeschaltetes Mobiltelefon oder anderes
elektronisches Kommunikationsmittel erfolgt nicht.
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Der Schiedsrichter macht von seinem
Recht Spieler, Kleidung und Gepäckstücke zu untersuchen keinen Gebrauch.
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