Satzung und Ordnungen

 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Schachclub Ladja Roßdorf (SC Ladja Roßdorf) und hat
seinen Sitz in Roßdorf. Er hat sich am 16.01.2000 diese Satzung gegeben und soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports mit dem
Schwerpunkt Schachsport, wobei auf die sportliche Jugendarbeit besonderer Wert zu
legen ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen sowie Förderung von Kindern und Jugendlichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft des Vereins in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen
Schachverband.
4. Mitgliedschaft im Verein
1. Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)
2. Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 15 Jahre)
3. Fördermitglieder
2. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag um
Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Kindern und
Jugendlichen im Alter unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme und teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller[in] mit. Gegen
eine negative Entscheidung kann der/die Antragsteller[in] schriftlich die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
3. Beendigung der Mitgliedschaft: die Beendigung erfolgt
1. durch Austritt, der nur schriftliche für den Schluss eines Kalenderjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied neun
Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

 3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem anderen
wichtigen Grund. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen.
Dem/der Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlussbeschluss ist dem/der Auszuschließenden schriftlich mit
Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der/die
Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die
endgültig entscheidet.
4. mit dem Tod des Mitglieds.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechten und Pflichten
gegenüber dem Verein.
4. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Jugendversammlung, soweit die Kinder und Jugendlichen dies wünschen.

 6. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu
einer Mitgliederversammlung hat6 spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen.
2. Stimmberechtig sind alle ordentlichen Mitglieder. Sofern Vorstandsmitglieder keine
Vereinsmitglieder sind, sind die ebenfalls stimmberechtigt.
3. Die Tagesordnung soll enthalten:
1. Bericht des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Neuwahl des Vorstandes;
Bestätigung des/der Jugendsprechers[in], der von der
Jugendversammlung gewählt ist (nur für den Fall, dass die
Jugendversammlung keine[n] Jugendsprecher[in] gewählt hat,
dessen/deren Wahl);
4. Wahl von zwei Kassenprüfer[inne]n;
5. Veranstaltungskalender;
6. Haushaltsvoranschlag;
7. Anträge;
8. Verschiedenes.
4. Der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leiten die Versammlung.
5. Über die Versammlung hat der/die Schriftführer[in] eine Niederschrift aufzunehmen,
die von dem/der Leiter[in] der Versammlung und von dem/der Schriftführer[in] zu
unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
(Enthaltungen zählen nicht mit). Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-
Mehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Über Beschlüsse und Wahlen kann offen abgestimmt werden. Sobald aber ein
anwesendes Mitglied dies verlangt, sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des
Kalenderjahres stattfinden.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder.
10. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den
ordentlichen.
7. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden;
2. dem/der Schatzmeister[in];
3. dem/der Schriftführer[in] (Presswart[in]);
4. dem/der Jugendwart[in]
5. dem/der Jugendsprecher[in]
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister[in]
und der/die Schriftführer[in]. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung
des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis
zur nächsten Mitgliederverwaltung durch Vorstandsbeschluss aus der Reinhe der Mitglieder ergänzen.

8. Vereinsjugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
16.Lebensjahr, sowie der/die gewählte Jugendwart(in).
2. Die Vereinsjugend kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Recht zu
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt
werden. In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstandes bedarf und die durch eine Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
3. Im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung verwaltet sich die
Vereinsjugend selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten
Mittel in eigener Zuständigkeit.
4. Der/die Jugendwart(in), bei Bedarf auch ein€ von einer Jugendversammlung
gewählte(r) Jugendsprecher(in), vertreten die Interessen der Vereinsjugend im
Vorstand.
9. Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte
Jugendordnung.
3. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins
verbindlich.
4. Die aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
10. Auflösungsbestimmung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
1. der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde,
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese
Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
5. Die Auflösung kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den hessischen Schachverband, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Roßdorf, 29. Juni  2012



                                                     

 


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